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Fehlende Staatlichkeit

Um zu beurteilen, ob es sich bei der "BRD" um einen Staat im völkerrechtlichen Sinne handelt, hilft es, sich zu vergewissern, was ein Staat überhaupt ist. Hierfür gibt es ganz klare, eindeutige, völkerrechtlich verbindliche Kriterien.

Was ist ein Staat?

Die Definition, was ein Staat überhaupt ist, wurde von führenden Rechtswissenschaftlern zu Beginn des 20ten Jahrhunderts entwickelt.

Damals gab es neben eigentlichen Staaten noch Kolonien, Schutzgebiete und andere, lediglich staatsähnliche Gebilde. Um festzulegen, welche Kriterien ein Verwaltungskonstrukt erfüllen muß, um als Rechtssubjekt, das heißt, als Träger von Rechten und Pflichten zu gelten, wurde die Definition für einen Staat geschaffen.

Schließlich machte es ja kaum Sinn, mit staatsähnlichen Konstrukten Verhandlungen zu führen oder Verträge zu schließen, bei denen sich im Nachhinein herausstellte, daß sie völkerrechtlich ungültig sind, da eine der verhandelnden Seiten vielleicht gar nicht berechtigt war, in eigener Sache zu verhandeln und Verträge abzuschließen.

In jener Zeit wurde die "Drei-Elemente-Lehre" entwickelt, die bis heute die völkerrechtliche Grundlage für die Beurteilung bestehender Staatlichkeit bildet.

Nach der Drei-Elemente-Lehre müssen folgende drei Merkmale erfüllt sein,
um die Existenz eines Staates feststellen zu können:

Staatsgewalt

Staatsvolk

Staatsgebiet

Vgl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl., 1900, sowie Konvention von Montevideo vom 26. Dezember 1933

Hierzu ist noch wichtig zu wissen, das durch die Konvention von Montevideo vom 26.12.1933 die Drei-Elemente-Lehre zum elementaren Bestandteil des Völkerrechtes geworden ist.

Erklärung:

Aus den genannten völkerrechtlichen Regelungen ergibt es sich, daß, wenn nur ein einziges der genannten Kriterien nicht erfüllt ist, von einem Staat dementsprechend nicht gesprochen werden kann.

Interessanterweise erfüllt die "BRD" dabei noch nicht einmal ein einziges dieser drei notwendigen Kriterien.