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Der sogenannte 2+4 Vertrag

Durch den sogenannten "2+4-Vertrag" sollten die äußeren Aspekte der Vereinheitlichung der Verhältnisse im Besatzungsgebiet geregelt werden. Dabei haben die vier Besatzungsmächte einen neuen völkerrechtlichen Begriff eingeführt, namens "Vereintes Deutschland".

In Artikel 1 Absatz (1) definieren sie diesen Begriff:

Dabei beschreiben sie eindeutig, daß es sich bei dem "Vereinten Deutschland" um eine Gebietskörperschaft handeln soll, die das Gebiet der früheren "Bundesrepublik Deutschland", der "Deutschen Demokratischen Republik" und ganz Berlins umfassen solle. Diesem Vertrag ist eindeutig zu entnehmen, daß dieses "Vereinte Deutschland" nicht souverän sein sollte.

Unterschriften der Vier Mächte
Unterschriften
der Vier Mächte

Es findet sich unter anderem ein Verbot von "Herstellung und Besitz von und Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemischer Waffen".(vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 3 Absatz (1), BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Zudem sollte das "Vereinte Deutschland" nicht mehr als 345.000 Mann unter Waffen haben dürfen. (vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 3 Absatz (2), BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Darüber hinaus wurden umfangreiche Auflagen bezüglich der Inhalte der Verfassung des "Vereinten Deutschland" gemacht, die die Regierungen der "BRD" und der "DDR" sicherzustellen hätten. (vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 1 Absatz (4) sowie Artikel 2, BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Dabei fragt sich natürlich, wie kann Letzteres sein, wenn doch in einem legitimen Staat der oberste Souverän, der über die Verfassung entscheidet, das Staatsvolk ist, und nicht eine Marionettenregierung der Besatzungsmächte? Die Antwort ist wieder einmal recht einfach:

In dem sogenannten "2+4-Vertrag" haben sich die Besatzungsmächte lediglich auf ein neues Besatzungskonstrukt namens "Vereintes Deutschland" geeinigt. Ein souveräner Staat auf deutschem Boden, und damit ein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sollte auch hierdurch nicht geschaffen werden.

Das Besondere an diesem Vertrag ist nun, daß das "Vereinte Deutschland" niemals hergestellt worden ist. Sofern es hergestellt worden wäre, hätte es sich dabei um eine Gebietskörperschaft gehandelt, und zwar mit dem in diesem Vertrag definierten Territorium und den entsprechenden Außengrenzen. Wie in den vorausgegangenen Kapiteln nachgewiesen, gibt es eine solche Gebietskörperschaft jedoch nicht. Wäre sie existent, würde heute in unseren "Personalausweisen" und "Reisepässen" stehen, daß diese von dem "Vereinten Deutschland" ausgestellt seien, und nicht von der "BRD"! Nicht nur, daß dieses "Vereinte Deutschland" niemals hergestellt wurde, es wurde dieser Vertrag auch von keiner der verhandelnden Seiten jemals ratifiziert, was jedoch in diesem Vertrag explizit für dessen Gültigkeit gefordert wird !!

Zitat: "Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation ….. . Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das Vereinte Deutschland." (vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 8, Absatz (1), BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Zitat: "Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt." (vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 8, Absatz (2), BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Zitat: "Dieser Vertrag tritt ….. am Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde …... in Kraft." (vgl. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland Artikel 9, BGBl. Jahrgang 1990 Teil II Seite 1318 ff).

Da das besagte "Vereinte Deutschland" bis heute nicht existiert, hat es niemanden gegeben, der rechtmäßig die Ratifikationsurkunden hätte annehmen können, deshalb wurde der sogenannte „2+4-Vertrag“ von keiner verhandelnden Seite nach den Bedingungen dieses Vertrages ratifiziert. Er ist somit nie in Kraft getreten.